Unfall- und Gesundheitsgefahren frühzeitig erkennen Sicherheitsbeauftragter - Grundlehrgang (§ 22 SGB VII)
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als zwanzig Beschäftigten ist der Unternehmer zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten verpflichtet – das verlangt das Sozialgesetzbuch VII in § 22. Wie viele, das richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten und den bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren. Auch die zeitliche, räumliche und fachliche Nähe des zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten sind Kriterien für die Bestimmung der notwendigen Zahl von Sicherheitsbeauftragten. Der Sicherheitsbeauftragte leistet einen maßgeblichen Beitrag zur Steigerung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Unternehmen: Er hat die Aufgabe, den Unternehmer bzw. seinen Vorgesetzten in seinem Umfeld bei der Umsetzung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu unterstützen. In dieser Schulung erhalten Sie in zwei Tagen das für diese verantwortungsvolle Aufgabe notwendige Rüstzeug: Unsere Experten informieren Sie über die rechtlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes und Ihre Aufgaben als Sicherheitsbeauftragter. Sie erhalten eine Einführung in die sicherheitstechnischen Einrichtungen, lernen die wichtigsten Gesundheitsgefahren und Unfallarten kennen und schätzen die Bedeutung und den Aufbau von betrieblichen Sicherheitsprogrammen professionell ein. Durch die praxisbezogene Vermittlung der Inhalte und zahlreicher Fallstudien sind Sie in der Lage, das Gelernte unmittelbar in Ihrem beruflichen Alltag anzuwenden.
Inhalte
Rechtsstruktur und Funktionen im Arbeitsschutz
Stellung und Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten
Unfallarten
Erkennen von Gefährdungen
Persönliche Schutzausrüstung
Gefährdungen durch Lärm
Erste Hilfe
Brandschutz
Ergonomie
Verkehrssicherheit
Dauer
1 Tag
Teilnehmerkreis:
Sicherheitsbeauftragte
Betriebsräte
Personen, die im Arbeitsschutz unterstützend tätig sind
Abschluss
Teilnahmebescheinigung Büro für Arbeits-und Gesundheitsschutz
Hinweis:
Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollten Sicherheitsbeauftragte keine Vorgesetzten-Funktion haben